Kranzgeld
Das Internet ist oft oberflächlich und als Informationsquelle fragwürdig. So verhält es sich auch mit dem Kranzgeld. Zwar weisen so gut wie alle Beiträge mehr oder minder süffisant darauf hin, dass es einst in der Republik (und bereits im Deutschen Reich) den berühmt-berüchtigen Paragrafen 1300 des BGB gab, den man auch den „Kranzgeldparagrafen“ nannte. Will man aber wissen, welche Überlegungen die damalige Kommission veranlassten, ihn überhaupt in das Gesetz aufzunehmen, der macht im Internet ein langes Gesicht. Auch Wikipedia macht da keine Ausnahme.
Wer nicht weiß, worum es geht: Das „Kranzgeld“ konnte sich ehemals eine Frau, deren Verlobung gelöst wurde, bei Gericht erstreiten, wenn sie mit ihrem Verlobten bereits Geschlechtsverkehr hatte.
Interessanterweise gibt es nur eine einzige, dafür aber sehr ausführliche und durchaus verständlich geschriebene Abhandlung eines Studenten der Rechtswissenschaft namens Dominik Roth, der sich (pdf) ausführlich mit den Überlegungen auseinandergesetzt hat, die am Ende der Blütezeit des Bürgertums zu einem solchen Paragrafen führten.
Der Schutz der „unbescholtenen Verlobten“ war damals neu und sensationell, denn zuvor ging man davon aus, dass ein folgenlos gebliebener Geschlechtsverkehr zwar ein Schaden für die Frau war, dass sie ihn aber ja selbst verursacht hatte. Zum Ausgang des 19. Jahrhunderts war es allerdings üblich geworden, dass die Verlobte ihrem zukünftigen Gatten durchaus schon die „Beiwohnung“ gestattete, weil der Ehevertrag zu diesem Zeitpunkt bereits unter Dach und Fach war und sie davon ausgehen konnte, dass „sowieso“ geheiratet wurde.