Wer als „Partnervermittlung“ auftritt, ist auch eine
Die deutschen Online-Partnervermittlungen haben sich selbst ins Bein geschossen: Sie behaupteten stets, „Partnervermittler“ zu sein und dies sogar mit wissenschaftlichen Methoden unter Verwendung zahlloser persönlicher Daten, die man ansonsten kaum preisgeben würde.
Nun hat ein Kölner Richter diese Aussagen genutzt, um ein Urteil im Sinne der Beklagten zu sprechen, die sich weigerte, ein Folgeabonnent zu bezahlen. Er beruft sich dabei auf § 656, Absatz 1 BGB. Kommentatoren haben manchmal mit etwas Zynismus beklagt, dass dieser Paragraf aus den Zeiten altväterlicher Ehemakler stammt – doch haben sich die Online-Partervermittler stets als ihre Nachfolger verstanden, in dem sie versprachen, ausschließlich „passende“ Partner anbieten.
Der Kölner Richter machte laut einem Zeitungsbericht klar, dass sich das Urteil ausschließlich auf Agenturen bezieht, die aktive Hilfe bei der Suche nach Partner versprächen, also nicht für gewöhnliche Singlebörsen.
Auch gelesen beim Singlebörsen-Vergleich.
Ich habe mir übriegsn schon im April 2015 Gedanken zum Thema gemacht – die sich hier noch nachlesen.