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Hamburger Gericht stärkt Verbraucherschutz

Die Online-Partervermittlung PARSHIP konnte vor Gericht nicht mit ihrer Auffassung bestehen, sie habe einen Anspruch auf „Wertersatz nach der Anzahl der genutzten Kontakte“, falls der Kunde von seinem gesetzlich verbrieften Widerrufsrecht Gebrauch mache. Vielmehr müsse der Wertersatz nach der Nutzungsdauer berechnet werden. Bei Redaktionsschluss war noch nicht bekannt, ob PARSHIP in die Berufung gehen würde.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg. Sie bezeichnete das Urteil als „weiteren Erfolg gegen unseriöse Praktiken von Online-Partnervermittlern“.

Mehr: GOLEM, FAZ, Verbraucherzentrale Hamburg, Urteil.

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